TÜV Know-How

  • § 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

    Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 9. Oktober 2007)

    (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.


    (2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.


    (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.


    (4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.


    (5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.


    (6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.


    Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


    QUELLEN:
    http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#10
    http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm#1
    http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm

    4 Mal editiert, zuletzt von Dagobert_Berlin ()

  • Zitat

    Original von Dagobert_Berlin
    § 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

    Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 9. Oktober 2007)

    (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.




    das sagt doch alles....

  • Also ich zitiere gern nochmal:


    § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge.


    (1) ...


    (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.


    Noch deutlicher ?


    Und damit muß der Wagen auch keinen TÜV haben. Er muß halt nur technisch soweit den Richtlinien der FZV (ehem. STVZO) entsprechen, als daß er den TÜV bestehen würde (incl. aller Änderungsabnahmen).

    Einmal editiert, zuletzt von Dagobert_Berlin ()

  • von von anfang an habe ich nichts anderes behauptet....tü nich notwendig.....und teile müssen auch nich eingetragen sein. es darf halt nur nicht jmd gefährden. aber polen spoiler kann man trotzdem verbauen, auch wenn die chance einer eintragung per einzelabnahme nur 1% beträgt....

  • das ist doch total unsinnig. natürlich rede ich von autoteilen die passen und ihren zweck erfüllen....


    nächstes bsp: alu spoiler (fast &furious style), werden nicht mehr eingetragen bzw. selten, trotzdem darf man sie verbauen und mit kzk rumfahren....

  • negativ. Sämtliche Gutachten für diese Teile wurde zurückgezogen und eine positive Begutachtung darf unter gar keinen Umständen erfolgen.
    Somit auch nicht per Einzelabnahme. Selbst wenn per Einzelabnahme ist diese Abnahme gegenstandslos.


    Sonderabnahmen...sind kein Freibrief !


    --------------------------------------------------------------------------------


    Da sehr viele Meinungen zu den Abnahmen nach § 21 und §19.2 der STVZO bestehen, möchte ich ich mit diesem Thema mal ausführlicher beschäftigen !


    Es gibt diesen berühmten Satz der sich in den Köpfen festgesetzt hat...es liegt im Ermessen der Prüfers...


    Der Prüfer muß nach den bestehenden Richtlinien der STVZO die Anbauteile technisch prüfen !


    Das heißt:
    Es gibt Bestimmungen für sämtliche Anbauteile
    * welche Auflagen und Bestimmungen diese entsprechen müßen
    * auch sind diese Prüfungen in den T-Gutachten oder ABE's der einzelnen Anbauteile aufgeführt oder zur Erlagen dieser geprüft worden.


    Möchte hier mal zum besserem Verstäniss ein Beispiel bringen, das für alle Anbauteile steht


    LM Felgen ohne Teile-Gutachten oder ABE ( Größe und Ausführung spielen keine Rolle )


    Folgende Unterlagen müßen zur Abnahme angewendet werden


    * Festigkeitsnachweiß
    dieser beinhaltet folgende Prüfungen
    Biegeprüfung
    geprüft bis xxx kg pro Felge
    Impactest ( Felgenhornprüfung
    Umlaufprüfung


    * Reifenfreigabe zur verbauten Felgengröße und Fahrzeug


    * Bei Überschreiten der ET von mehr als 2% gegenüber der Serie
    Fahrwerksfestigkeitsprüfung


    * Bei Abweichen des Radumfangs noch mehr als 8% gegenüber der Serie
    Abgasprüfung ( keine ASU )


    * Beim Abweichen des Radumfangs von mehr als 2% gegenüber der Serie
    Tachoüberpüfung oder Angeichung



    Sollten alle diese zur Abnahme zwindend erforderlichen Unterlagen vorhanden sein, erst dann liegt es im Ermessen des Prüfers diese LM Felgen technisch abzunehmen da sämmtliche Bestimmungen eingehalten wurden.


    Auch ist dieser gesetzlich angehalten, alle gemachten Einträge zu dokumentieren und auf Verlangen allen gesetzlichen Stellen ( KBA, Polizei oder TÜV/Dekra ) offen zu legen.


    Hier gibt es dann auch die Unterschiede zu legalen oder ilegalen Abnahmen !


    Sollten diese oben aufgeführten Unterlagen nicht zur Abnahme herangezogen worden sein, ist keine technische Voraussetzung gegeben und dieser Eintrag ist nicht gesetzlich haltbar. Also ilegal !!!!!


    Beim Fahrzeug ist folglich die BE erloschen.


    Diese Aufzählung könnte ich seitenweiße fortsetzen..da es bei allen Anbauteile ähnliche Bestimmungen gibt die einzuhalten sind.


    Fazit:
    Eintrag ist nicht gleich Eintrag, auch wenn viele das glauben wollen !


    Deswegen Vorsicht bei Firmen die behaupten für eine schmale Mark alles eintragen zu wollen/können, ich denke hier an Schwarz -TÜV oder Döner- TÜV.


    Leider schützen solche Eintragen nicht und der Halter des Fahrzeugs ist für solche Eintragungen haftbar. Klar daß auch der Prüfer der diese Abnahme unterzeichnet hat auch dafür haftet ( meistens gitt es eine Anzeige und die Geschäftsleitung wird eine Kündigung des Prüfers aussprechen) , aber die BE ist weg und die Punkte sowie Strafe hat der Halter selbst zu tragen.



    Letzendlich...Geld weg...Fahrzeug weg.....und die erforderliche Gesamtabnahme des Fahrzuegs nach § 21 der STVZO kostet richtig Geld, da der Brief erloschen ist und wieder neu ausgestellt werden muß. Leider sind auch hier alle gemachten Einträge im Brief wieder neu abzunehmen.



    Denkt mal drüber nach...ob sich hier und da nicht einpaar mehr EURO's zu investieren lohnen würden und eine legale Abnahme vornehmen zu lassen.




    QUELLE: http://forum.tuning-magazin.de/showthread.php?t=1103




    Siehe auch hier:


    http://www.pagenstecher.de/sho…threadid=112627&pagenum=1


    http://www.pagenstecher.de/showtopic.php?threadid=148216

    Einmal editiert, zuletzt von Dagobert_Berlin ()

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