Hallo, habe hier mal etwas interessantes gefunden im Netz für alle die ihren Wagen tieferlegen wollen und immer der Meinung waren, daß in Deutschland die Mindest-Bodenfreiheit 110mm betragen muß. Das ist schlichtweg falsch und stellt lediglich einen "Soll"-Zustand dar, aber keinen "Muss"-Zustand.
Aber lest selbst:
Und hier noch ein kopierter Text aus einem anderen Forum ([URL=http://www.polotreff.de/html/forum/36562,16.html]http://www.polotreff.de[/URL])
1. Es gibt nirgendswo ein verbindliches Maß der Bodenfreiheit, kein Gesetz und kein Gerichtsurteil, nur die Richtlinie mit den 110 mm. Wobei aber bereits erläutert wurde, dass eine Richtlinie keine gesetzliche Wirkung hat, somit diese 110 mm besser als Empfehlung bezeichnet werden sollten.
2. Es gibt ein Haufen anderer Höhenmaße, die eingehalten werden müssen, dass sind zB. beim Fahrscheinwerfer (nicht Zusatzscheinwerfer) 500mm bis Lichtaustrittskante bei Reflektorscheinwerfern oder die Linsenmitte bei Linsensystemen, oder auch 200 mm für das vordere Kennzeichen oder 250mm für sonstige Leuchten (nebels), gemessen bei SERIENBEREIFUNG !
3. Die Eintragung durch den Sachverständigen:
Da keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, kann auch der Sachverständige nicht auf einer gesetzlichen Grundlage eintragen, sondern ausschließlich aufgrund seines Sachverstandes.
Wer kennt den Satz: "2 Sachverständige sind 3 Meinungen" ? Ziemlich alle.
Somit hat jeder einen etwas anderen Sachverstand und hält Dinge für gut, den ein anderer Sachverständiger nicht mehr für gut hält und beide haben logische und nachvollziehbare Argumente. Im Endeffekt: ohne gesetzliche Grundlage oder bindendes Gerichtsurteil (OLG oder höher) nicht allzu viel Wert.
4. Nun wird man mit 70mm Bodenfreiheit auf "freier Strecke", also ebener Straße angetroffen, Fahrwerk und begrenzende Teile (Spoiler) sind eingetragen.
Da dürfte nach meiner Einschätzung nicht viel passieren, denn die Teile sind eingetragen und ein Aufsetzen kann nur konstruiert werden (wenn sie da vorn in die Hoppelstraße einbiegen, und was wenn nicht? ).
In dieser Situation halte ich es für durchaus ungefährlich und mit einem guten Anwalt und einem Sachverständigen, der sich mit dieser Problematik auskennt, wird man vor Gericht auch rauskommen müssen.
5. Nun wird man beim Langsamfahren auf einer Holperstrecke angetroffen, hier sieht das völlig anders aus. Es wird sehr langsam gefahren, weil der Wagen aufsetzen könnte und damit klappt die Falle zu:
Aufsetzten bedeutet Gefahr und bei Gefahr in Verzug hat man auch eine Gefährdung.
Würde man den Straßenverhältnissen angemessen fahren (nicht Fahrzeugverhältnissen, also mit einem Serienfahrzeug), dann würde man sehr wahrscheinlich aufsetzen, somit besteht eine konkrete Gefährdungssituation.
Und wenn man nun in die StVZO §19.2 (2) reinschaut, dann erlischt die BE des Fahrzeugs, wenn eine konkretet Gefährdung vorhanden ist.
Auch wenn dieses Fahrwerk und Spoiler eingetragen sind, oder besser: gerade, weil diese Teile vorhanden sind.
Es kommt immer auf die aktuelle Situation an, wird wegen Tieferlegung langsam gefahren, langsamer als ohne Tieferlegung, also man mit einem Serienfahrwerk fahren könnte, dann ist das eindeutig ein Erlöschen der BE, auch ohne dass das Fahrzeug illegale Teile angebaut hat.
Es hat nichts damit zu tun, dass man irgend jemand behindert (das kommt noch hinzu), es geht um das Erlöschen das BE.
Soviel zum Thema tieferlegung.
Nun noch was aus eigener Erfahrung:
Ich wurde damals mit meinem alten Polo auch angehalten. Fazit: zu tief und eine stilllegung erfolgte (fahrzeug war 2 wochen vorher beim TÜV).
Ich bin dagegen angegangen, mit Erfolg. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, die sich zu meinen Gunsten entschied (dauerte übrigens nur 10minuten)
Ich kam mit der begründung, das es in Deutschland kein Gesetz gibt, was eine Mindestbodenfreiheit vorschreibt (abgesehen bei Geländewagen, die müssen 21cm min. haben).
Desweiteren habe ich begründet, das Porsche, etc. von Werk aus eine Lichtaustrittskante unter 50cm haben und so ausgeliefert wurden.
darauf bekam ich als Antwort, das diese Firmen eine Sondergenehmigung haben.
Aber da wir in Deutschland leben, und egal, ob kleiner Bürger, Firma oder ein Hersteller, es gilt hier : gleiches Recht für alle !
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erste (der die Genehmigung bekommen hat) viel Geld dafür gezahlt hat oder nicht. Fakt ist, der Erste hat sie bekommen und somit steht sie jedem zu.
(Neues Beispiel für gleiches Recht für alle:
Dieter Bohlen darf per Gerichts-Urteil jetzt jeden Polizisten DU-zen. somit darf es jeder, weil jetzt jedes Gericht so entscheiden muss. Den im Grundgesetz steht : Gleiches Recht für alle ! Und wenn einer das Recht bekommen hat, steht es jedem zu.)